Nach Ansicht der Kammer handelt es sich dabei – wie bereits bei den vorangehenden Versionen – um einen weiteren Versuch, den Behörden eine schwer zu überprüfende Variante zu präsentieren, die in erster Linie darauf ausgerichtet ist, seine Täterschaft zu widerlegen. Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer weder den angegebenen Grund für die Anpassung der Aussagen, noch deren Inhalt in den Kernpunkten als nachvollziehbar und damit glaubhaft.