In einem ersten Verfahrensstadium gab der Beschuldigte an, zum besagten Zeitpunkt nicht, bzw. nicht mit dem fraglichen, sondern einem andern Fahrzeug unterwegs gewesen zu sein, verweigerte aber weitere Auskünfte hinsichtlich des Lenkers. Sowohl seine Haltereigenschaft, als auch ein nachträglich aufgetauchtes Radarbild, welches ihn nur 11 Minuten zuvor im erwähnten Auto zeigt, legten seine Täterschaft nahe. Es sprach mithin alles dafür und nichts dagegen, dass der Beschuldigte den C.________ (Fahrzeug) auch 11 Minuten später, um 21.00 Uhr, mit übersetzter Geschwindigkeit gelenkt haben musste. Anlässlich der erstinstanzli-