Soweit zeitlich massgebende Geschehnisse, wie die angebliche Ankunftszeit des Beschuldigten und der Grund für den von niemandem beobachteten Autotausch thematisiert werden, sind ihre Aussagen inhaltlich exakt übereinstimmend, von ihrer Ausprägung her aber äusserst karg. Dies spricht gegen ihre Glaubhaftigkeit, zumal die Aussagen in anderen Bereichen wesentlich voneinander abweichen bzw. teilweise sogar in direktem Widerspruch zueinander stehen. Auch wenn K.________ im Rahmen der Fortsetzungsverhandlung vom 2. November 2016 zu Protokoll gab, seine Aussage nicht mit dem Beschuldigten abgesprochen zu haben (pag.