92 Z. 10-13). Der Beschuldigte empfand die Anwesenheit der Gäste aber scheinbar als weniger stetig und gab zu Protokoll, es sei ein «Kommen und Gehen» gewesen an diesem Geburtstagsfest (pag. 75 Z. 7 f.). Nach dem Gesagten sind nach Ansicht der Kammer die Aussagen der Befragten differenziert zu betrachten. Soweit zeitlich massgebende Geschehnisse, wie die angebliche Ankunftszeit des Beschuldigten und der Grund für den von niemandem beobachteten Autotausch thematisiert werden, sind ihre Aussagen inhaltlich exakt übereinstimmend, von ihrer Ausprägung her aber äusserst karg.