Während K.________ sich daran zu erinnern glaubt, wie der Beschuldigte bis ca. 2.00 Uhr – sicherlich aber bis nach Mitternacht – an der Feier teilgenommen habe (pag. 92 Z. 10 f.), will sich der Beschuldigte bereits nach 2 Stunden – also gegen 23.00 Uhr – wieder verabschiedet haben (pag. 75 Z. 1 f.). K.________ führte sodann aus, er könne sich an die Zeit des Aufbruchs erinnern, weil auch der erste Gast, der das Fest verlassen habe, ihm noch zu seinem Geburtstag am 12. Juli gratuliert habe (pag. 92 Z. 10-13).