Beschuldigter: pag. 73 Z. 17-19) am Fest aufgetaucht und bringen damit implizit zum Ausdruck, die zu beurteilende Geschwindigkeitsübertretung habe nicht vom Beschuldigten begangen werden können. Was ihre weiteren Angaben zum Verlauf des Fests bzw. der Anwesenheit des Beschuldigten betrifft, weichen sie indessen stark voneinander ab und stehen teilweise in direktem Widerspruch zueinander. Während K.________ sich daran zu erinnern glaubt, wie der Beschuldigte bis ca. 2.00 Uhr – sicherlich aber bis nach Mitternacht – an der Feier teilgenommen habe (pag.