92 Z. 16 f.). Der Umstand, dass beide Beteiligten das Vorhaben des Verstorbenen mit dem gleichen Wort «Event» umschreiben, dieses Ereignis aber weder in örtlicher, zeitlicher oder inhaltlicher Hinsicht weiter konkretisieren können, lässt ihre Aussagen konstruiert, aufeinander abgestimmt und damit wenig glaubhaft erscheinen. Ähnlich verhält es sich auch mit den Angaben bezüglich der Ankunft des Beschuldigten am besagten Fest. Sowohl K.________ als auch der Beschuldigte selber geben an, letzterer sei gegen 21.00 Uhr (K.________: pag. 92 Z. 4 f.; Beschuldigter: pag.