Dieser Umstand spricht für sich alleine weder für noch gegen die Täterschaft des Beschuldigten. Sobald die befragten Personen indessen Angaben zu den diesbezüglich zentralen Fragen des Verfahrens – nämlich dem Zeitraum der Anwesenheit des Beschuldigten am besagten Fest und dem angeblichen Autotausch – machen, werden ihre Aussagen pauschal und teilweise widersprüchlich. Als Grund für den Autotausch (den nach dem Beschuldigten nur er und I.________ mitbekommen haben [pag. 73 Z. 40]) gibt der Beschuldigte an, I.________ habe am besagten Abend noch einen «Event» gehabt, auf welchem er «etwas habe darstellen» wollen.