Wie bereits die Vorinstanz erachtet es auch die Kammer – gestützt auf die Aussagen von K.________ und des Beschuldigten – als erstellt, dass am Abend des 11. Juli 2015 ein Geburtstagsfest von K.________ stattfand, welchem auch der Beschuldigte zeitweise beiwohnte. Dieser Umstand spricht für sich alleine weder für noch gegen die Täterschaft des Beschuldigten.