Die entsprechende Verfehlung fand zeitlich nach der polizeilichen Einvernahme vom 5. November 2015 bzw. der Stellungnahme des Verteidigers vom 23. November 2015 statt (pag. 95) und konnte sich somit nicht prägend auf das dortige Aussageverhalten auswirken. Sollte es dem Beschuldigten (wie er geltend macht) bei seiner Aussagegestaltung tatsächlich nur um die Deckung von I.________ gegangen sein, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass er die Behörden nach einem Wegfall dieses Grundes (dem Tod von I.________ am 11. April 2016) schnellstmöglich über die richtige Sachlage in Kenntnis setzen würde.