9 Leumund des Beschuldigten wäre bei einer «Übernahme der Schuld» im Ergebnis wesentlich stärker belastet gewesen, als jener von I.________. Soweit die Vorinstanz auch das im Strafregisterauszug von I.________ vermerkte Verfahren Anfang 2016 in ihre Überlegungen mit einbezieht (pag. 118), kann ihr nicht gefolgt werden. Die entsprechende Verfehlung fand zeitlich nach der polizeilichen Einvernahme vom 5. November 2015 bzw. der Stellungnahme des Verteidigers vom 23. November 2015 statt (pag.