Gleichzeitig ist aber zu beachten, dass die erste Verurteilung von I.________ «lediglich» eine bedingte Geldstrafe von 28 Tagessätzen sowie eine Verbindungsbusse von CHF 1‘480.00 (pag. 95) nach sich zog, während im vorliegenden Verfahren mit den von der Staatsanwaltschaft beantragten 60 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von CHF 2‘400.00 eine wesentlich empfindlichere Strafe mit zwingendem Führerausweisentzug im Raum steht. Der automobilistische