Auch seine eingangs des Verfahrens gemachten, spärlichen Angaben, am besagten Abend nicht mit dem fraglichen Fahrzeug, sondern mit einem anderen Wagen unterwegs gewesen zu sein, zielten nicht in erster Linie darauf ab, jemand anderen in Schutz zu nehmen, sondern sich selber als Täter zu entlasten. Zwar trifft es zu, dass eine Verurteilung I.________ als Wiederholungstäter – insbesondere auch mit Blick auf das Administrativverfahren – wohl stärker getroffen hätte als den Beschuldigten, der sich bis anhin nichts hat zu Schulden kommen lassen. Gleichzeitig ist aber zu beachten, dass die erste Verurteilung von I._____