Vielmehr erhob er innert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl (pag. 14) und beschränkte sich in der Folge darauf, seine Täterschaft als Halter in Frage zu stellen, indem er weitere Personen (darunter Familienangehörige) als mögliche Fahrer ins Spiel brachte. Auch seine eingangs des Verfahrens gemachten, spärlichen Angaben, am besagten Abend nicht mit dem fraglichen Fahrzeug, sondern mit einem anderen Wagen unterwegs gewesen zu sein, zielten nicht in erster Linie darauf ab, jemand anderen in Schutz zu nehmen, sondern sich selber als Täter zu entlasten.