72 Z. 27 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann es auf einer menschlichen Ebene durchaus schwierig sein, eine andere Person durch sein Zeugnis der Strafverfolgung auszusetzen, besonders wenn dadurch ein enges Verhältnis aufs Spiel gesetzt wird. Anders als der Beschuldigte nun glaubhaft machen will, hat er aber zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens «etwas auf sich genommen». Vielmehr erhob er innert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl (pag.