11.2.2 Grund für das anfängliche (teilweise) Schweigen Als Grund für die späte Bekanntgabe des Lenkers gab der Beschuldigte den getrübten automobilistischen Leumund von I.________ und die damit verbundenen einschneidenderen Konsequenzen, die sich für diesen aus einem weiteren Verfahren wegen grober Verkehrsregelverletzung ergeben hätten, an. Darum habe er (der Beschuldigte) «dies damals auf sich genommen» (pag. 72 Z. 27 f.).