Der Beschuldigte korrigierte damit nicht nur seine beiden bisherigen Versionen, sondern sah sich aufgrund der starken für seine Täterschaft sprechenden Indizien erstmals dazu veranlasst, Angaben zur Person des angeblichen Fahrers zu machen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, wirkt dieses Vorgehen auf den ersten Blick wie eine – aufgrund des Todes von I.________ schwer zu überprüfende – stufenweise Anpassung der Aussagen an das zugängliche Beweismaterial und damit wenig glaubhaft.