An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte folglich neu an, zum Tatzeitpunkt nicht «unterwegs» gewesen zu sein, sondern am Geburtstagsfest von K.________ teilgenommen und das Tatfahrzeug zwar zwischenzeitlich benutzt zu haben, es aber in den 11 zwischen den beiden Radarbildern liegenden Minuten mit seinem nunmehr verstorbenen Cousin getauscht zu haben. Der Beschuldigte korrigierte damit nicht nur seine beiden bisherigen Versionen, sondern sah sich aufgrund der starken für seine Täterschaft sprechenden Indizien erstmals dazu veranlasst, Angaben zur Person des angeblichen Fahrers zu machen.