Indem der Beschuldigte bei der ersten polizeilichen Einvernahme sehr vage zu Protokoll gab, er sei «zur fraglichen Zeit nicht mit dem erwähnten Fahrzeug», sondern mit einem anderen Firmenauto mit gleicher Farbe unterwegs gewesen (pag. 4 Z. 22 f.) implizierte er, zum Tatzeitpunkt zwar «unterwegs» gewesen zu sein, aber ein anderes Fahrzeug benutzt zu haben. Über seinen Verteidiger liess er später präzisieren, er habe den C.________ (Fahrzeug) am Abend des 11. Juli 2015 nie benützt, sondern habe den Streckenabschnitt lediglich um 17.30 Uhr mit einem gleichfarbigen H.________(Fahrzeug) passiert.