Seine Aussagen sind entsprechend in den Zusammenhang des Anklagesachverhalts und des Verfahrensablaufs zu stellen. Das Gericht hat dabei alle Tatsachen zu prüfen, wobei das (teilweise) Schweigen des Beschuldigten nur eine dieser Tatsachen darstellt (so auch Entscheid des Bundesgerichts 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 5.1). Indem der Beschuldigte bei der ersten polizeilichen Einvernahme sehr vage zu Protokoll gab, er sei «zur fraglichen Zeit nicht mit dem erwähnten Fahrzeug», sondern mit einem anderen Firmenauto mit gleicher Farbe unterwegs gewesen (pag.