Vor dem Hintergrund der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung muss somit zunächst geprüft werden, ob genügend schlüssige Anhaltspunkte vorliegen, die auf die Täterschaft des Beschuldigten schliessen lassen, bzw. ob die Tatumstände erklärungsbedürftig waren. Trifft dies zu, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Beschuldigte diese Erklärung lieferte oder ob sie erfolglos von ihm verlangt wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, verweigerte der Beschuldigte seine Aussage vorliegend nicht gänzlich. Seine Aussagen sind entsprechend in den Zusammenhang des Anklagesachverhalts und des Verfahrensablaufs zu stellen.