Aufgrund seiner Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung und seiner darauf beruhenden Fahrberechtigung würden den Führer eines Motorfahrzeugs gewisse Obliegenheiten treffen. So werde der Führerausweis erteilt, wenn die amtliche Prüfung ergeben habe, dass der Bewerber die Verkehrsregeln kenne und die Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gelte, sicher zu führen verstehe (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). Der Führerausweis werde ihm nur unter der Bedingung des gesetzeskonformen Verhaltens ausgestellt.