Nach der Rechtsprechung des EGMR (Urteil O’Halloran and Francis gegen Grossbritannien vom 29. Juni 2007, insb. Ziff. 53) verstosse die unter Strafandrohung erfolgte Aufforderung an einen Fahrzeuglenker, die Person zu nennen, die das Fahrzeug während der Geschwindigkeitsüberschreitung gelenkt hatte, nicht gegen das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.2). Aufgrund seiner Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung und seiner darauf beruhenden Fahrberechtigung würden den Führer eines Motorfahrzeugs gewisse Obliegenheiten treffen.