11. Erwägungen der Kammer 11.1 Rechtsprechung des Bundesgerichts Das Bundesgericht hatte sich bereits verschiedentlich mit der Frage auseinanderzusetzen, inwiefern die Verweigerung der Aussage einem Halter zum Nachteil gereichen kann, wenn sein Fahrzeug in eine Geschwindigkeitsüberschreitung involviert ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.641/2000 vom 24. April 2001, 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009, 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010, 6B_515/2014 vom 26. August 2014). Es führte zunächst aus, gemäss der Unschuldsvermutung als «Beweislastregel» (Art.