Weiter lässt er ausführen, er habe in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb er zu Beginn des Verfahrens nicht die ganze Wahrheit gesagt habe. Seine nachträglich abgegebene Version der Geschehnisse sei aber nachvollziehbar und decke sich sowohl mit den Aussagen des Zeugen K.________, als auch mit den übrigen Begleitumständen. Er sei entsprechend freizusprechen (Stellungnahme vom 18. Mai 2017; pag. 172).