6 10.2 Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Eingabe vom 24. März 2017 (pag. 154 ff.) aus, sowohl die dem Entscheid zugrunde gelegten theoretischen Grundlagen, als auch der Schluss der Vorinstanz, dass eine nach den Umständen glaubhafte Erklärung einen beschuldigten Halter entlasten könne, seien korrekt. Die Erklärung des Beschuldigten sei aber alles andere als glaubhaft. So habe er zunächst behauptet, am 11. Juli 2015 gar nie mit dem C.________(Fahrzeug) unterwegs gewesen zu sein.