Im Ergebnis lasse sich damit zwar nicht mit absoluter Sicherheit ausschliessen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug während der zu beurteilenden Fahrt gelenkt habe; seiner Erklärung komme aber auch nicht die Qualität einer blossen Schutzbehauptung zu. Entsprechend könne die «neben der Schuldhypothese (Beschuldigter als Lenker) bestehende Unschuldshypothese (I.________ als Lenker) nicht mit hinreichender Sicherheit widerlegt werden». Da eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht möglich und weitere Beweismassnahmen nicht ersichtlich seien, sei der Beschuldigte «in dubio pro reo» freizusprechen.