Ein Schuldspruch zulasten des Halters dürfe indessen nicht ausschliesslich oder wesentlich darauf gründen, dass dieser von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache. Daraus folge wiederum, dass ein Halter sich durch eine glaubhafte Erklärung des Tathergangs entlasten könne. Nach anfänglichem Schweigen habe der Beschuldigte an der Hauptverhandlung eine glaubhafte Erklärung zum Ablauf der Geschehnisse geliefert. Im Ergebnis lasse sich damit zwar nicht mit absoluter Sicherheit ausschliessen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug während der zu beurteilenden Fahrt gelenkt habe;