Wenn ein Halter (mit dessen Fahrzeug eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden sei) schweige, obwohl aufgrund der konkreten Umstände von ihm eine Erklärung zu erwarten wäre, könne sein Schweigen grundsätzlich als belastendes Element mitberücksichtigt werden. Die Haltereigenschaft stelle demnach bei Strassenverkehrsdelikten ein Indiz für die Täterschaft dar. Ein Schuldspruch zulasten des Halters dürfe indessen nicht ausschliesslich oder wesentlich darauf gründen, dass dieser von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache.