10. Erwägungen der Vorinstanz und Vorbringen der Parteien 10.1 Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergäben sich für einen Fahrzeuglenker aus der Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung und seiner Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten. Wenn ein Halter (mit dessen Fahrzeug eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden sei) schweige, obwohl aufgrund der konkreten Umstände von ihm eine Erklärung zu erwarten wäre, könne sein Schweigen grundsätzlich als belastendes Element mitberücksichtigt werden.