Schliesslich gab K.________ an, der Beschuldigte habe das Fest um ca. 2.00 Uhr morgens verlassen. Aber sicherlich nach Mitternacht. Er könne dies sagen, weil er sich noch an den ersten Gast erinnern könne, der das Fest verlassen habe; auch dieser habe ihm zum Geburtstag gratuliert und sei darum bis nach Mitternacht anwesend gewesen (pag. 92 Z. 10-13).