4 den PW C.________ zum besagten Zeitpunkt gelenkt haben könnte (Eingabe vom 23. September 2015 S. 2 f.; pag. 27 f.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. August 2016 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe bei der polizeilichen Einvernahme die Aussage verweigert und könne seine gemachten Angaben grundsätzlich bestätigen. Die Ausführungen seines Anwalts vom 23. September 2015 könne er indessen nicht ganz bestätigen (pag. 72 Z. 16-20).