9.2 Subjektive Beweismittel 9.2.1 Aussagen des Beschuldigten Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 5. November 2015 gab der Beschuldigte an, er sei zur fraglichen Zeit nicht mit dem erwähnten Fahrzeug, sondern mit einem anderen Fahrzeug gleicher Farbe und Marke unterwegs gewesen. Weitere Angaben wolle er nicht machen (pag. 4 Z. 20-29). Mit Eingabe vom 23. September 2015 liess der Beschuldigte über seine Verteidigung ausführen, er sei am 11. Juli 2015 um ca. 17.30 Uhr mit dem PW H.________ von J.________(Ortschaft) in Richtung E.________(Ortschaft) gefahren. Den PW C._____