Der Beschuldigte bestreitet, das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt gelenkt zu haben. Hinsichtlich des Rahmengeschehens bestreitet er nicht mehr, 11 Minuten zuvor – um 20.49 Uhr – im besagten Fahrzeug in der Gegenrichtung mit 98 km/h statt der erlaubten 80 km/h in eine Geschwindigkeitskontrolle geraten zu sein. Erstellt ist sodann, dass die G.______GmbH über einen weiteren Firmenwagen (H.________) verfügt.