Der Beschuldigte lässt in seiner Stellungnahme zur Berufungserklärung vom 18. Mai 2017 (pag. 172 ff.) beantragen, er sei von der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen, die Verfahrenskosten der ersten und oberen Instanz seien vom Staat zu tragen und ihm sei für die rechtmässige Ausübung seiner Verfahrensrechte vor der ersten und der oberen Instanz eine angemessene Entschädigung auszurichten.