a. einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 160.00, ausmachend CHF 9‘600.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei; b. einer Verbindungsbusse von CHF 2‘400.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage); c. den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 3. Es seien die gesetzlich notwendigen Verfügungen zu treffen.