Die daraufhin innert Frist eingereichte Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 24. März 2017 (pag. 154 ff.). Innert erstreckter Frist gelangte der Beschuldigte am 19. Mai 2017 an das urteilende Gericht (pag. 172 ff.). Gleichentags teilte die Verfahrensleitung mit, es werde auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet und stellte einen schriftlichen Entscheid in Aussicht (Verfügung vom 19. Mai 2017; pag. 177 f.). 3. Anträge der Parteien In der Berufungsbegründung vom 24. März 2017 beantragt die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 154 f.):