__ (nachfolgend: Beschuldigter), vertreten durch Fürsprecher B.________, verzichtete auf eine Anschlussberufung und erhob keine formellen Einwände gegen die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 138). Sowohl der Beschuldigte als auch die Generalstaatsanwaltschaft erklärten sich mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (Generalstaatsanwaltschaft pag. 143; Beschuldigter pag. 145), wonach dieses durch die Verfahrensleitung angeordnet wurde (Verfügung vom 16. März 2017; pag. 147 f.). Die daraufhin innert Frist eingereichte Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 24. März 2017 (pag.