2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, am 11. November 2016 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 106). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 9. Februar 2017 (pag. 109 ff.). In der fristgerecht am 22. Februar 2017 eingereichten Berufungserklärung erklärte die Generalstaatsanwaltschaft die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils und beantragte einen Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung (pag. 133 f.). A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), vertreten durch Fürsprecher B.___