Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 65 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Oktober 2017 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand grobe Verkehrsregelverletzung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 2. November 2016 (PEN 15 877) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 2. November 2016 Folgendes (pag. 99 ff.): A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h ausserorts, angeblich begangen mit dem Fahrzeug C.________ am 11.07.2015, um 21:00 Uhr, auf der D._____ (Strasse) zwischen E.________(Ortschaft) und F.________(Ortschaft) in E.________(Ortschaft) unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 3‘500.00 (inkl. MwSt und Ausla- gen) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘350.00 und Auslagen von CHF 20.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘370.00, an den Kanton Bern. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, am 11. November 2016 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 106). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 9. Februar 2017 (pag. 109 ff.). In der fristgerecht am 22. Februar 2017 eingereichten Berufungser- klärung erklärte die Generalstaatsanwaltschaft die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils und beantragte einen Schuldspruch wegen grober Ver- kehrsregelverletzung (pag. 133 f.). A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), vertreten durch Fürsprecher B.________, verzichtete auf eine Anschlussberufung und erhob keine formellen Einwände gegen die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 138). Sowohl der Beschuldigte als auch die Generalstaatsanwaltschaft erklärten sich mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (Generalstaatsanwalt- schaft pag. 143; Beschuldigter pag. 145), wonach dieses durch die Verfahrenslei- tung angeordnet wurde (Verfügung vom 16. März 2017; pag. 147 f.). Die daraufhin innert Frist eingereichte Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 24. März 2017 (pag. 154 ff.). Innert erstreckter Frist gelangte der Beschuldigte am 19. Mai 2017 an das urteilende Gericht (pag. 172 ff.). Gleichentags teilte die Verfahrensleitung mit, es werde auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet und stellte einen schriftlichen Entscheid in Aussicht (Verfügung vom 19. Mai 2017; pag. 177 f.). 3. Anträge der Parteien In der Berufungsbegründung vom 24. März 2017 beantragt die Generalstaatsan- waltschaft (pag. 154 f.): 2 1. A.________ sei schuldig zu erklären der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 11.07.2015, 21.00 Uhr in E.________(Ortschaft), D._____ (Strasse), durch Überschrei- tens der Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 44 km/h. 2. A.________ sei in Anwendung von Art. 34 f., 42 ff., 47 StGB; Art. 426 ff. StPO; Art. 27 Abs. 1, 32, 90 Abs. 2 SVG; Art. 4a, 5 VRV; Art. 22, 108 SSV zu verurteilen zu: a. einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 160.00, ausmachend CHF 9‘600.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzu- schieben sei; b. einer Verbindungsbusse von CHF 2‘400.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage); c. den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 3. Es seien die gesetzlich notwendigen Verfügungen zu treffen. Der Beschuldigte lässt in seiner Stellungnahme zur Berufungserklärung vom 18. Mai 2017 (pag. 172 ff.) beantragen, er sei von der groben Verkehrsregelverlet- zung freizusprechen, die Verfahrenskosten der ersten und oberen Instanz seien vom Staat zu tragen und ihm sei für die rechtmässige Ausübung seiner Verfahrens- rechte vor der ersten und der oberen Instanz eine angemessene Entschädigung auszurichten. 4. Beweisergänzungen Im Hinblick auf den schriftlichen Entscheid wurden von Amtes wegen ein aktueller ADMAS-Auszug (datierend vom 17. März 2017; pag. 152), ein aktueller Strafregis- terauszug (datierend vom 30. März 2017; pag. 166) sowie das Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (datierend vom 25. März 2017; pag. 163 f.) eingeholt. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Angesichts der vollumfänglichen Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, StPO; SR 312.0). Das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Ver- schlechterungsverbot kommt vorliegend nicht zur Anwendung. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Hinsichtlich der allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung, insbesondere der Aussagenanalyse, wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. II/6 ff. der Entscheidbegründung) verwiesen. 7. Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 19. August 2015 Im Strafbefehl vom 19. August 2015 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 11. Juli 2015 um 21.00 Uhr in E.________(Ortschaft), D._____ (Strasse) als Len- 3 ker des Personenwagens C.________ die allgemeine oder signalisierte Höchstge- schwindigkeit von 80 km/h ausserorts nach Abzug der Sicherheitsmarge um 44 km/h überschritten zu haben (pag. 13 f.). 8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass das Fahrzeug C.________ am 11. Juli 2015 um 21:00 Uhr auf der D._____ (Strasse) in E.________(Ortschaft) (nach Abzug) mit einer Ge- schwindigkeit von 124 km/h statt der erlaubten 80 km/h gemessen wurde und damit 44 km/h zu schnell unterwegs war. Das betreffende Fahrzeug ist auf die G.______GmbH zugelassen, bei welcher der Beschuldigte als Gesellschafter und Geschäftsführer amtet. Der Beschuldigte bestreitet, das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt gelenkt zu haben. Hinsichtlich des Rahmengeschehens bestreitet er nicht mehr, 11 Minuten zuvor – um 20.49 Uhr – im besagten Fahrzeug in der Gegenrichtung mit 98 km/h statt der erlaubten 80 km/h in eine Geschwindigkeitskontrolle geraten zu sein. Erstellt ist so- dann, dass die G.______GmbH über einen weiteren Firmenwagen (H.________) verfügt. 9. Beweismittel 9.1 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die vorhandenen objektiven Beweismittel korrekt zusammen. Es sind dies die Radarfotos vom 11. Juli 2015 von 20:49 und 21:00 Uhr (pag. 54 f.), der Strafregisterauszug und die Todesanzeige (pag. 79 und 95) von I.________, eine Halterauskunft betreffend die involvierten Fahrzeuge (pag. 47) und einen Handelsregisterauszug der G.______GmbH (pag. 78). Auf die entsprechenden Er- wägungen im erstinstanzlichen Motiv wird verwiesen (pag. 112-114). 9.2 Subjektive Beweismittel 9.2.1 Aussagen des Beschuldigten Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 5. November 2015 gab der Be- schuldigte an, er sei zur fraglichen Zeit nicht mit dem erwähnten Fahrzeug, sondern mit einem anderen Fahrzeug gleicher Farbe und Marke unterwegs gewesen. Wei- tere Angaben wolle er nicht machen (pag. 4 Z. 20-29). Mit Eingabe vom 23. September 2015 liess der Beschuldigte über seine Verteidi- gung ausführen, er sei am 11. Juli 2015 um ca. 17.30 Uhr mit dem PW H.________ von J.________(Ortschaft) in Richtung E.________(Ortschaft) gefahren. Den PW C.________ habe er am besagten Abend nicht gelenkt (Eingabe vom 23. Septem- ber 2015 S. 2; pag. 27). Sowohl beim Fahrzeug H.________ als auch beim Fahr- zeug C.________ handle es sich um Firmenfahrzeuge nämlicher Farbe, welche auf die G.______GmbH zugelassen seien. Die Schlüssel zu den Fahrzeugen befänden sich sowohl in den Büroräumlichkeiten der Firma, als auch an seinem Wohnort und seien verschiedenen Personen – darunter auch Familienangehörigen – zugänglich. Es werde weder ein Fahrtenbuch geführt, noch möchte er sich dazu äussern, wer 4 den PW C.________ zum besagten Zeitpunkt gelenkt haben könnte (Eingabe vom 23. September 2015 S. 2 f.; pag. 27 f.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. August 2016 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe bei der polizeilichen Einvernahme die Aussage verweigert und könne seine gemachten Angaben grundsätzlich bestätigen. Die Ausführungen seines Anwalts vom 23. September 2015 könne er indessen nicht ganz bestätigen (pag. 72 Z. 16-20). Diese seien insofern nicht korrekt als er bei der ersten Messung (um 20.49 Uhr) mit dem besagten Wagen (C.________) unter- wegs gewesen sei. Danach habe er mit seinem Cousin (I.________ [pag. 72 Z. 31]) das Auto getauscht, welcher dann die zweite Geschwindigkeitsüberschrei- tung (um 21.00 Uhr) begangen habe (pag. 72 Z. 23-25). Hinsichtlich der Begleit- umstände führte der Beschuldigte aus, er sei am Abend des 11. Juli 2015 zu einem Geburtstagsfest von K.________ – dem Bruder von I.________ – in F.________(Ortschaft) eingeladen gewesen (pag. 73 Z. 17, 26 und 31). Dort habe er mit I.________ den Autotausch vereinbart (pag. 73 Z. 17 f.). Dieser Tausch sei von niemandem mitverfolgt worden (pag. 73 Z. 40). Um 21.00 Uhr habe es Spa- ghetti gegeben, welche bereits kalt gewesen seien (pag. 73 Z. 18 f.). Danach habe er sich noch ca. 2 Stunden am Fest aufgehalten und sei wieder nach Hause ge- gangen (pag. 72 Z. 19 f. i.V.m pag. 75 Z. 2). Auf die Frage, weshalb der Autotausch erfolgt sei, gab der Beschuldigte an, I.________ habe am besagten Abend noch einen «Event» gehabt, auf welchem er «etwas habe darstellen» wollen, weshalb er ein neueres Auto gebraucht habe. Er habe dies aber nicht hinterfragt. Vielleicht ha- be I.________ den neueren Wagen aber auch wegen der Zuglast – man könne bei diesem 3.5 und nicht bloss 2.5 Tonnen anhängen – gebraucht (pag. 74 Z. 13 und 19-21). Der Beschuldigte betonte mehrfach, zwischen ihm und I.________ habe eine sehr enge Beziehung bestanden. Sie seien zusammen gross geworden und aus ihnen sei «eine Einheit» geworden (pag. 73 Z. 26-28). Er habe gewusst, dass der Strafbefehl von I.________ verursacht worden sei, was dieser auch bestätigt habe (pag. 73 Z. 32 f., pag. 74 Z. 35-46). Da I.________ aber bereits einiges auf dem Kerbholz gehabt habe, «habe er dies auf sich genommen» (pag. 72 Z. 27 f.). Der Beschuldigte führte präzisierend aus, sein Cousin habe bereits ein Strafmandat wegen Überladen, «zu lang und zu schwer», auf sich gehabt und ihm sei auch sonst wegen Geschwindigkeitsüberschreitung und Alkoholkonsum bereits der Ausweis entzogen worden. I.________ habe diesen Strafbefehl darum nicht auch noch auf sich nehmen können (pag. 73 Z. 34-36). 9.2.2 Aussagen des Zeugen K.________ K.________ führte im Rahmen der Fortsetzungsverhandlung vom 2. November 2016 aus, der Beschuldigte und sein Bruder (I.________) hätten viel zusammen gearbeitet. Erst bei der Verwaltung des Nachlasses [Anm.: seines zwischenzeitlich verstorbenen Bruders] habe er gemerkt, wie eng das Verhältnis zwischen den bei- den wirklich gewesen sei (pag. 91 Z. 27-31). Von seinem Bruder habe er gehört, dass da wohl ein «Scheiss» passiert sei. Er habe ihm gesagt, er habe «Lämpä» mit Fahrzeugstunden beim Lastwagen und dass er möglicherweise in einen Radar ge- kommen sei (pag. 92 Z. 37-39). 5 Hinsichtlich der Geschehnisse des 11. Juli 2015 führte er aus, an diesem Abend ein Fest für seinen Geburtstag am 12. Juli gefeiert zu haben (pag. 91 Z. 33-36). Sein Bruder sei ein Bisschen früher gekommen, weil er ihm geholfen habe die Be- leuchtung sicherzustellen (pag. 91 Z. 40-45). Er sei dabei mit dem «alten Jeep» des Beschuldigten gekommen (pag. 92 Z. 29). Während die ersten Gäste bereits um 18.00 Uhr eingetroffen seien, sei der Beschuldigte erst später – gegen 21.00 Uhr und damit kurz vor der Dämmerung – dazu gestossen (pag. 91 Z. 40 f. i.V.m. pag. 92 Z. 4-6). Dabei habe er seinen Bruder – welcher noch einen «Event» gehabt habe und darum bereits früher gegangen sei – wohl sogar gekreuzt (pag. 92 Z. 15- 18). Er habe nicht gesehen, mit welchem Auto sein Bruder das Fest verlassen ha- be (pag. 92 Z. 20 f.). Sein Bruder sei aber viel mit den Autos des Beschuldigten un- terwegs gewesen und habe auch einen Schlüssel zu dessen Räumlichkeiten ge- habt (pag. 92 Z. 23 f.). Schliesslich gab K.________ an, der Beschuldigte habe das Fest um ca. 2.00 Uhr morgens verlassen. Aber sicherlich nach Mitternacht. Er kön- ne dies sagen, weil er sich noch an den ersten Gast erinnern könne, der das Fest verlassen habe; auch dieser habe ihm zum Geburtstag gratuliert und sei darum bis nach Mitternacht anwesend gewesen (pag. 92 Z. 10-13). 10. Erwägungen der Vorinstanz und Vorbringen der Parteien 10.1 Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung er- gäben sich für einen Fahrzeuglenker aus der Akzeptanz der Strassenverkehrsge- setzgebung und seiner Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten. Wenn ein Halter (mit dessen Fahrzeug eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden sei) schweige, obwohl aufgrund der konkreten Umstände von ihm eine Erklärung zu erwarten wäre, könne sein Schweigen grundsätzlich als belastendes Element mit- berücksichtigt werden. Die Haltereigenschaft stelle demnach bei Strassenver- kehrsdelikten ein Indiz für die Täterschaft dar. Ein Schuldspruch zulasten des Hal- ters dürfe indessen nicht ausschliesslich oder wesentlich darauf gründen, dass die- ser von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache. Daraus folge wie- derum, dass ein Halter sich durch eine glaubhafte Erklärung des Tathergangs ent- lasten könne. Nach anfänglichem Schweigen habe der Beschuldigte an der Hauptverhandlung eine glaubhafte Erklärung zum Ablauf der Geschehnisse geliefert. Im Ergebnis las- se sich damit zwar nicht mit absoluter Sicherheit ausschliessen, dass der Beschul- digte das Fahrzeug während der zu beurteilenden Fahrt gelenkt habe; seiner Er- klärung komme aber auch nicht die Qualität einer blossen Schutzbehauptung zu. Entsprechend könne die «neben der Schuldhypothese (Beschuldigter als Lenker) bestehende Unschuldshypothese (I.________ als Lenker) nicht mit hinreichender Sicherheit widerlegt werden». Da eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht mög- lich und weitere Beweismassnahmen nicht ersichtlich seien, sei der Beschuldigte «in dubio pro reo» freizusprechen. 6 10.2 Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Eingabe vom 24. März 2017 (pag. 154 ff.) aus, sowohl die dem Entscheid zugrunde gelegten theoretischen Grundlagen, als auch der Schluss der Vorinstanz, dass eine nach den Umständen glaubhafte Erklärung einen beschuldigten Halter entlasten könne, seien korrekt. Die Erklärung des Beschuldigten sei aber alles andere als glaubhaft. So habe er zunächst be- hauptet, am 11. Juli 2015 gar nie mit dem C.________(Fahrzeug) unterwegs ge- wesen zu sein. Als dann ein Radarfoto aufgetaucht sei, welches ihn in dem besag- ten Fahrzeug zeige und nur 11 Minuten vor der zu beurteilenden Tat entstanden sei, habe er seine Geschichte angepasst und ausgeführt, es sei nach der doku- mentierten Fahrt zu einem Autotausch mit seinem – in der Zwischenzeit verstorbe- nen – Cousin gekommen. Damit habe der Beschuldigte nicht nur offensichtlich die Behörden belogen, sondern seine Aussagen stets den zugänglichen Beweismitteln angepasst. Seine Erklärung erscheine vor diesem Hintergrund als wenig glaubhaft und eigne sich nicht, ihn als Halter des Fahrzeugs zu entlasten. Der Beschuldigte selber verweist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz. Weiter lässt er ausführen, er habe in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb er zu Beginn des Verfahrens nicht die ganze Wahrheit gesagt habe. Seine nachträglich abgegebene Version der Geschehnisse sei aber nachvollziehbar und decke sich sowohl mit den Aussagen des Zeugen K.________, als auch mit den übrigen Begleitumständen. Er sei entsprechend freizusprechen (Stellungnahme vom 18. Mai 2017; pag. 172). 11. Erwägungen der Kammer 11.1 Rechtsprechung des Bundesgerichts Das Bundesgericht hatte sich bereits verschiedentlich mit der Frage auseinander- zusetzen, inwiefern die Verweigerung der Aussage einem Halter zum Nachteil ge- reichen kann, wenn sein Fahrzeug in eine Geschwindigkeitsüberschreitung invol- viert ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.641/2000 vom 24. April 2001, 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009, 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010, 6B_515/2014 vom 26. August 2014). Es führte zunächst aus, gemäss der Unschuldsvermutung als «Beweislastregel» (Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] sowie Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) obliege es vollum- fänglich und ausschliesslich der Anklagebehörde, den Nachweis für die Schuld des Beschuldigten zu erbringen, und nicht dem Beschuldigten, seine Unschuld zu be- weisen (Urteil des Bundesgerichts 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 2; deutsche Übersetzung in: Pra 90 (2001) Nr. 110). Als «Beweiswürdigungsregel» ergebe sich aus dem Grundsatz, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Be- schuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären dürfe, wenn bei objekti- ver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestünden, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.5). 7 Im Einzelnen sei es damit unzulässig, einfach von einem Schweigen auf die Schuld des Beschuldigten zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3). Gleichzeitig schliesse das Schweigen die Täterschaft nicht aus, wenn diese nicht zweifelhaft sei (6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR (Urteil O’Halloran and Francis gegen Gross- britannien vom 29. Juni 2007, insb. Ziff. 53) verstosse die unter Strafandrohung er- folgte Aufforderung an einen Fahrzeuglenker, die Person zu nennen, die das Fahr- zeug während der Geschwindigkeitsüberschreitung gelenkt hatte, nicht gegen das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.2). Aufgrund seiner Akzeptanz der Strassen- verkehrsgesetzgebung und seiner darauf beruhenden Fahrberechtigung würden den Führer eines Motorfahrzeugs gewisse Obliegenheiten treffen. So werde der Führerausweis erteilt, wenn die amtliche Prüfung ergeben habe, dass der Bewer- ber die Verkehrsregeln kenne und die Fahrzeuge der Kategorie, für die der Aus- weis gelte, sicher zu führen verstehe (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). Der Führerausweis werde ihm nur un- ter der Bedingung des gesetzeskonformen Verhaltens ausgestellt. Es würden ihn damit neben den Verhaltenspflichten vielfältige Auskunftspflichten gegenüber den Behörden treffen. Falls er sich weigere Auskunft zu geben, könne er nicht gezwun- gen werden. Er müsse aber trotzdem die Konsequenzen tragen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 3). 11.2 Im vorliegenden Fall 11.2.1 Entwicklung des Aussageverhaltens Vor dem Hintergrund der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung muss so- mit zunächst geprüft werden, ob genügend schlüssige Anhaltspunkte vorliegen, die auf die Täterschaft des Beschuldigten schliessen lassen, bzw. ob die Tatumstände erklärungsbedürftig waren. Trifft dies zu, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Beschuldigte diese Erklärung lieferte oder ob sie erfolglos von ihm verlangt wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, verweigerte der Beschuldigte seine Aussage vorliegend nicht gänzlich. Seine Aussagen sind entsprechend in den Zu- sammenhang des Anklagesachverhalts und des Verfahrensablaufs zu stellen. Das Gericht hat dabei alle Tatsachen zu prüfen, wobei das (teilweise) Schweigen des Beschuldigten nur eine dieser Tatsachen darstellt (so auch Entscheid des Bundes- gerichts 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 5.1). Indem der Beschuldigte bei der ersten polizeilichen Einvernahme sehr vage zu Pro- tokoll gab, er sei «zur fraglichen Zeit nicht mit dem erwähnten Fahrzeug», sondern mit einem anderen Firmenauto mit gleicher Farbe unterwegs gewesen (pag. 4 Z. 22 f.) implizierte er, zum Tatzeitpunkt zwar «unterwegs» gewesen zu sein, aber ein anderes Fahrzeug benutzt zu haben. Über seinen Verteidiger liess er später präzisieren, er habe den C.________ (Fahrzeug) am Abend des 11. Juli 2015 nie benützt, sondern habe den Streckenabschnitt lediglich um 17.30 Uhr mit einem gleichfarbigen H.________(Fahrzeug) passiert. Diese Versionen stellten sich als für ihn nachteilig bzw. falsch heraus, als die Untersuchung ein Radarbild zu Tage 8 förderte, welches den Beschuldigten um 20.49 Uhr am Steuer des besagten C.________ (Fahrzeug) auf dem gleichen Streckenabschnitt in entgegengesetzter Fahrtrichtung zeigt und ein gewichtiges Indiz für seine Täterschaft darstellt. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte folglich neu an, zum Tat- zeitpunkt nicht «unterwegs» gewesen zu sein, sondern am Geburtstagsfest von K.________ teilgenommen und das Tatfahrzeug zwar zwischenzeitlich benutzt zu haben, es aber in den 11 zwischen den beiden Radarbildern liegenden Minuten mit seinem nunmehr verstorbenen Cousin getauscht zu haben. Der Beschuldigte korri- gierte damit nicht nur seine beiden bisherigen Versionen, sondern sah sich auf- grund der starken für seine Täterschaft sprechenden Indizien erstmals dazu veran- lasst, Angaben zur Person des angeblichen Fahrers zu machen. Wie die General- staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, wirkt dieses Vorgehen auf den ersten Blick wie eine – aufgrund des Todes von I.________ schwer zu überprüfende – stufen- weise Anpassung der Aussagen an das zugängliche Beweismaterial und damit wenig glaubhaft. Die Unschuldsvermutung gebietet es indessen auch in dieser Si- tuation, die vom Beschuldigten gemachten Aussagen einer vertieften inhaltlichen Würdigung zu unterziehen und vor dem Gesamtzusammenhang auf ihre Glaubhaf- tigkeit hin zu überprüfen. 11.2.2 Grund für das anfängliche (teilweise) Schweigen Als Grund für die späte Bekanntgabe des Lenkers gab der Beschuldigte den ge- trübten automobilistischen Leumund von I.________ und die damit verbundenen einschneidenderen Konsequenzen, die sich für diesen aus einem weiteren Verfah- ren wegen grober Verkehrsregelverletzung ergeben hätten, an. Darum habe er (der Beschuldigte) «dies damals auf sich genommen» (pag. 72 Z. 27 f.). Wie die Vorin- stanz zutreffend ausführt, kann es auf einer menschlichen Ebene durchaus schwie- rig sein, eine andere Person durch sein Zeugnis der Strafverfolgung auszusetzen, besonders wenn dadurch ein enges Verhältnis aufs Spiel gesetzt wird. Anders als der Beschuldigte nun glaubhaft machen will, hat er aber zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens «etwas auf sich genommen». Vielmehr erhob er innert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl (pag. 14) und beschränkte sich in der Folge darauf, seine Täterschaft als Halter in Frage zu stellen, indem er weitere Personen (darunter Familienangehörige) als mögliche Fahrer ins Spiel brachte. Auch seine eingangs des Verfahrens gemachten, spärlichen Angaben, am besagten Abend nicht mit dem fraglichen Fahrzeug, sondern mit einem anderen Wagen unterwegs gewesen zu sein, zielten nicht in erster Linie darauf ab, jemand anderen in Schutz zu neh- men, sondern sich selber als Täter zu entlasten. Zwar trifft es zu, dass eine Verurteilung I.________ als Wiederholungstäter – ins- besondere auch mit Blick auf das Administrativverfahren – wohl stärker getroffen hätte als den Beschuldigten, der sich bis anhin nichts hat zu Schulden kommen lassen. Gleichzeitig ist aber zu beachten, dass die erste Verurteilung von I.________ «lediglich» eine bedingte Geldstrafe von 28 Tagessätzen sowie eine Verbindungsbusse von CHF 1‘480.00 (pag. 95) nach sich zog, während im vorlie- genden Verfahren mit den von der Staatsanwaltschaft beantragten 60 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von CHF 2‘400.00 eine wesentlich empfindlichere Strafe mit zwingendem Führerausweisentzug im Raum steht. Der automobilistische 9 Leumund des Beschuldigten wäre bei einer «Übernahme der Schuld» im Ergebnis wesentlich stärker belastet gewesen, als jener von I.________. Soweit die Vorin- stanz auch das im Strafregisterauszug von I.________ vermerkte Verfahren An- fang 2016 in ihre Überlegungen mit einbezieht (pag. 118), kann ihr nicht gefolgt werden. Die entsprechende Verfehlung fand zeitlich nach der polizeilichen Einver- nahme vom 5. November 2015 bzw. der Stellungnahme des Verteidigers vom 23. November 2015 statt (pag. 95) und konnte sich somit nicht prägend auf das dortige Aussageverhalten auswirken. Sollte es dem Beschuldigten (wie er geltend macht) bei seiner Aussagegestaltung tatsächlich nur um die Deckung von I.________ gegangen sein, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass er die Behörden nach einem Wegfall dieses Grundes (dem Tod von I.________ am 11. April 2016) schnellstmöglich über die richtige Sachlage in Kenntnis setzen würde. Stattdessen sah sich der Beschuldigte erst 4 Monate später – als die Untersuchung ein Beweismittel zutage gefördert hatte, welches seine bisherigen Aussagen als höchst unplausibel erscheinen liess – an- lässlich der Hauptverhandlung vom 22. August 2016 dazu veranlasst, seine Aus- sagen zu revidieren und den nicht mehr lebenden I.________ als angeblichen Len- ker zu benennen. Zusammenfassend erachtet die Kammer den vom Beschuldigten für sein inkon- stantes Aussageverhalten vorgebrachten Grund als wenig überzeugend. Zunächst erscheint es fraglich, ob der Beschuldigte – trotz des nachweislich engen Verhält- nisses zwischen ihm und seinem verstorbenen Cousin – tatsächlich bereit gewesen wäre, seinen automobilistischen Leumund derart stark zu belasten, um eine etwas härtere Strafe für den bereits vorbelasteten I.________ abzuwenden. Wird weiter berücksichtigt, dass bereits die ursprünglichen Aussagen primär auf seine eigene Entlastung zielten und die neue Version erst vorgebracht wurde, als mit dem zwei- ten Radarbild ein starkes Belastungsindiz auftauchte, obwohl der angegebene Grund bereits Monate zuvor weggefallen war, erscheinen die Angaben des Be- schuldigten konstruiert und sind nicht nachvollziehbar. 11.2.3 Inhaltliche Angaben zum Tathergang Wie bereits die Vorinstanz erachtet es auch die Kammer – gestützt auf die Aussa- gen von K.________ und des Beschuldigten – als erstellt, dass am Abend des 11. Juli 2015 ein Geburtstagsfest von K.________ stattfand, welchem auch der Be- schuldigte zeitweise beiwohnte. Dieser Umstand spricht für sich alleine weder für noch gegen die Täterschaft des Beschuldigten. Sobald die befragten Personen in- dessen Angaben zu den diesbezüglich zentralen Fragen des Verfahrens – nämlich dem Zeitraum der Anwesenheit des Beschuldigten am besagten Fest und dem an- geblichen Autotausch – machen, werden ihre Aussagen pauschal und teilweise wi- dersprüchlich. Als Grund für den Autotausch (den nach dem Beschuldigten nur er und I.________ mitbekommen haben [pag. 73 Z. 40]) gibt der Beschuldigte an, I.________ habe am besagten Abend noch einen «Event» gehabt, auf welchem er «etwas habe dar- stellen» wollen. Er habe dies aber nicht hinterfragt. Vielleicht habe I.________ den neueren Wagen aber auch wegen der Zuglast – man könne bei diesem 3.5 und 10 nicht bloss 2.5 Tonnen anhängen – gebraucht (pag. 74 Z. 13 und 19-21). Auch K.________ will sich daran erinnern, dass sein Bruder am besagten Abend das Fest früh verlassen habe, um an einem «Event» teilzunehmen, kann diesen aber auch nicht näher umschreiben (pag. 92 Z. 16 f.). Der Umstand, dass beide Beteilig- ten das Vorhaben des Verstorbenen mit dem gleichen Wort «Event» umschreiben, dieses Ereignis aber weder in örtlicher, zeitlicher oder inhaltlicher Hinsicht weiter konkretisieren können, lässt ihre Aussagen konstruiert, aufeinander abgestimmt und damit wenig glaubhaft erscheinen. Ähnlich verhält es sich auch mit den Anga- ben bezüglich der Ankunft des Beschuldigten am besagten Fest. Sowohl K.________ als auch der Beschuldigte selber geben an, letzterer sei gegen 21.00 Uhr (K.________: pag. 92 Z. 4 f.; Beschuldigter: pag. 73 Z. 17-19) am Fest aufge- taucht und bringen damit implizit zum Ausdruck, die zu beurteilende Geschwindig- keitsübertretung habe nicht vom Beschuldigten begangen werden können. Was ih- re weiteren Angaben zum Verlauf des Fests bzw. der Anwesenheit des Beschuldig- ten betrifft, weichen sie indessen stark voneinander ab und stehen teilweise in di- rektem Widerspruch zueinander. Während K.________ sich daran zu erinnern glaubt, wie der Beschuldigte bis ca. 2.00 Uhr – sicherlich aber bis nach Mitternacht – an der Feier teilgenommen habe (pag. 92 Z. 10 f.), will sich der Beschuldigte be- reits nach 2 Stunden – also gegen 23.00 Uhr – wieder verabschiedet haben (pag. 75 Z. 1 f.). K.________ führte sodann aus, er könne sich an die Zeit des Auf- bruchs erinnern, weil auch der erste Gast, der das Fest verlassen habe, ihm noch zu seinem Geburtstag am 12. Juli gratuliert habe (pag. 92 Z. 10-13). Der Beschul- digte empfand die Anwesenheit der Gäste aber scheinbar als weniger stetig und gab zu Protokoll, es sei ein «Kommen und Gehen» gewesen an diesem Geburts- tagsfest (pag. 75 Z. 7 f.). Nach dem Gesagten sind nach Ansicht der Kammer die Aussagen der Befragten differenziert zu betrachten. Soweit zeitlich massgebende Geschehnisse, wie die angebliche Ankunftszeit des Beschuldigten und der Grund für den von niemandem beobachteten Autotausch thematisiert werden, sind ihre Aussagen inhaltlich exakt übereinstimmend, von ihrer Ausprägung her aber äusserst karg. Dies spricht gegen ihre Glaubhaftigkeit, zumal die Aussagen in anderen Bereichen wesentlich vonein- ander abweichen bzw. teilweise sogar in direktem Widerspruch zueinander stehen. Auch wenn K.________ im Rahmen der Fortsetzungsverhandlung vom 2. Novem- ber 2016 zu Protokoll gab, seine Aussage nicht mit dem Beschuldigten abgespro- chen zu haben (pag. 91 Z. 25), wirkt das Gesagte in den erwähnten Punkten den- noch als aufeinander abgestimmt und konstruiert. 11.3 Fazit und Beweisergebnis In einem ersten Verfahrensstadium gab der Beschuldigte an, zum besagten Zeit- punkt nicht, bzw. nicht mit dem fraglichen, sondern einem andern Fahrzeug unter- wegs gewesen zu sein, verweigerte aber weitere Auskünfte hinsichtlich des Len- kers. Sowohl seine Haltereigenschaft, als auch ein nachträglich aufgetauchtes Ra- darbild, welches ihn nur 11 Minuten zuvor im erwähnten Auto zeigt, legten seine Täterschaft nahe. Es sprach mithin alles dafür und nichts dagegen, dass der Be- schuldigte den C.________ (Fahrzeug) auch 11 Minuten später, um 21.00 Uhr, mit übersetzter Geschwindigkeit gelenkt haben musste. Anlässlich der erstinstanzli- 11 chen Hauptverhandlung vollzog der Beschuldigte indessen eine Kehrtwende und machte nicht nur Angaben zum Ablauf des besagten Abends, sondern gab mit sei- nem seither verstorbenen Cousin auch den angeblichen Fahrer Preis. Nach An- sicht der Kammer handelt es sich dabei – wie bereits bei den vorangehenden Ver- sionen – um einen weiteren Versuch, den Behörden eine schwer zu überprüfende Variante zu präsentieren, die in erster Linie darauf ausgerichtet ist, seine Täter- schaft zu widerlegen. Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer weder den angegebenen Grund für die Anpassung der Aussagen, noch deren Inhalt in den Kernpunkten als nachvollziehbar und damit glaubhaft. Die nachträgliche Schilde- rung des Beschuldigten stellt vielmehr eine bloss theoretische Möglichkeit des An- dersseins dar, welche als solche nicht geeignet ist, gewichtige Zweifel an seiner – auf äusserst starken Belastungsindizien basierenden – Täterschaft zu begründen. Die Kammer geht damit – in Ergänzung des erstellten Sachverhalts – davon aus, dass der Beschuldigte den C.________ (Fahrzeug) auch um 21.00 Uhr auf der D._____ (Strasse) zwischen F.________(Ortschaft) und E.________(Ortschaft) lenkte. III. Rechtliche Würdigung 12. Theoretische Grundlagen zu Art. 90 Abs. 2 SVG Nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicher- heit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt dies eine ernsthafte Gefährdung der Verkehrssicherheit voraus. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gege- ben, welche ihrerseits die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraussetzt. Der objektive Tatbestand ist nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen ausserorts um 30 km/h oder mehr überschreitet (Urteil des Bundesge- richts 6B_148/2012 vom 30. April 2012 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonstwie schwerwie- gend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden. Bei der fahr- lässigen Begehung wird mindestens grobe Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Diese ist dann zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner ver- kehrswidrigen Verhaltensweise bewusst ist. Sie kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Be- tracht zieht, und so unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen setzt die An- nahme von grober Fahrlässigkeit voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.1 je mit Hinwei- sen). Obwohl nicht unbesehen von einer objektiv schweren auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf, wertete das Bundes- gericht die Mehrheit der beurteilten Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllten, auch in subjek- 12 tiver Hinsicht als rücksichtslos, da besondere Umstände fehlten, welche die Ge- schwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht hätten erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.2.1 mit Hin- weisen). Mit Blick auf ausserorts begangene massive Geschwindigkeitsüberschreitungen führte das Bundesgericht zudem aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.2.1): Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (Urteil 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts oder auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 237 f.). 13. Subsumtion Der Beschuldigte wurde ausserorts bei einer allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h gemessen. Nach einem Ab- zug der Sicherheitsmarge überschritt er die geltende Höchstgeschwindigkeit damit um 44 km/h. Dass dieses Verhalten den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, bedarf mit Blick auf die vorstehende Erwägung keiner weiteren Bemer- kungen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung von 44 km/h liegt zudem über dem vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert, ab welchem grundsätzlich in objektiver und subjektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung gegeben ist. Wer die geltende Höchstgeschwindigkeit in derart massiver Weise überschreitet, handelt in aller Regel vorsätzlich oder zumindest grobfahrlässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.3.1 mit Verweis auf BGE 123 II 37 E. 1f). Der Beschuldigte bringt nicht vor, er habe die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht wahrgenommen. Da er die nämliche Strecke nur Minuten zuvor in der Gegenrich- tung passierte, liegt dies auch nicht nahe. Die Radarbilder lassen schliesslich auf gute Sichtverhältnisse und trockene Strassen schliessen. Nach dem Gesagten sind für die Kammer keine Umstände ersichtlich, welche die begangene Geschwindig- keitsüberschreitung ausnahmsweise in einem milderen Licht erscheinen lassen würden; solche werden auch vom Beschuldigten nicht geltend gemacht. Damit er- füllt das Verhalten des Beschuldigten neben dem objektiven auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG und er ist entsprechend der groben Verkehrs- regelverletzung, begangen durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwin- digkeit ausserorts um 44 km/h, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 14. Strafrahmen und Strafart Art. 90 Abs. 2 SVG sieht für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln einen Straf- rahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. 13 Gemäss den zum Urteilszeitpunkt geltenden Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS) wird ein Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 40-44 km/h mit 75 Strafeinheiten sanktioniert (Teil I./1./VIII./2.16 der VBRS- Richtlinien). Da eine Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate beträgt und die Vor- aussetzungen für eine bedingte Strafe erfüllt sind (dazu unten), kommt mit Blick auf das Strafmass vorliegend nur eine Geldstrafe in Betracht (Art. 34, 40 und 40 StGB). 15. Anzahl Strafeinheiten Im Rahmen der Tatkomponenten (Schwere der Gefährdung bzw. Ausmass des verschuldeten Erfolgs) gibt es keine Veranlassung vom Normalfall der Richtlinien des VBRS abzuweichen, da keine besonders erschwerenden oder besonders er- leichternden Umstände auszumachen sind. Die Strasse im fraglichen Bereich ist übersichtlich und gerade und es ist weder zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, noch zu einem Unfall gekommen. Innerhalb des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist somit auf- grund der objektiven und der subjektiven Tatkomponenten von einem leichten Ver- schulden auszugehen. Der Kammer erscheinen die von den VBRS-Richtlinien für den Regelfall vorgesehenen und von der Staatsanwaltschaft beantragten 75 Stra- feinheiten als angemessen. Der Beschuldigte verfügt bis anhin über einen guten automobilistischen Leumund, was allerdings erwartet werden darf. Er weist auch sonst keine Vorstrafen auf und seine Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu werten. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus. Damit bleibt es bei 75 Strafeinheiten. 16. Bedingte Strafe und Verbindungsbusse Der gute automobilistische Leumund führt dazu, dass eine unbedingte Strafe aus spezialpräventiver Sicht nicht notwendig erscheint. Die Geldstrafe ist daher bedingt auszufällen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit wird auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Mit der Staatsanwalt- schaft erscheint es der Kammer angebracht, die schuldangemessene Strafe von 75 Strafeinheiten im Verhältnis 4:1 in eine Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe und 15 Strafeinheiten Verbindungsbusse aufzuteilen (BGE 135 IV 188, E. 3.4.4). Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Verbin- dungsbusse wird entsprechend auf 15 Tage festgesetzt. 17. Höhe des Tagessatzes Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach 14 Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ausgehend von den finanziellen Angaben des Beschuldigten zu seinem Einkom- men und Vermögen (pag. 7 f.; 61 f. und 75 Z. 18-20; pag. 163) geht die Kammer von einem monatlichen Netto-Einkommen von CHF 6‘800.00 aus. Dies ergibt einen Tagessatz von CHF 170.00. 18. Fazit Der Beschuldigte ist zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 170.00, ausmachend CHF 10‘200.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 2‘550.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) zu verurteilen. V. Kosten und Entschädigung 19. Kosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Demnach hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘370.00 zu tragen. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft dringt mit ihrem Antrag vollumfänglich durch, so dass die oberinstanzlichen Verfahrenskosten ebenfalls vom Beschuldigten zu be- zahlen sind. Sie werden auf CHF 1‘000.00 bestimmt. 20. Entschädigung Der Beschuldigte hat weder für das erstinstanzliche noch für das oberinstanzliche Verfahren Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte. 15 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts um 44 km/h, begangen am 11. Juli 2015 in E.________(Ortschaft) und in Anwendung der Artikel 34 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106 Abs. 1 bis 3 StGB 22 Abs. 1 SSV 4a Abs. 1 und 3 VRV 27 Abs. 1, 90 Abs. 2 SVG 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 170.00, ausmachend insgesamt CHF 10‘200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 2‘550.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 15 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘370.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern 16 Bern, 18. Oktober 2017 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi i.V. Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Neuenschwander Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 17