10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 416 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden aufgrund des geringen Aufwands bestimmt auf minimale CHF 100.00 (Art. 25 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 5 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 100.00 werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt.