Auf das Revisionsgesuch ist daher nicht einzutreten. Da Administrativmassnahmen nicht Gegenstand des Straf- bzw. Revisionsverfahrens sind, ist auch auf die Vorbringen des Gesuchstellers zum Administrativverfahren vor dem Strassenverkehrsamt nicht einzutreten. 9. Zusammengefasst erweist sich das Revisionsgesuch nach dem Ausgeführten als rechtsmissbräuchlich und damit offensichtlich unbegründet, weshalb die Kammer nicht darauf eintritt (Art. 412 Abs. 2 StPO). III.