Daran vermögen auch die von ihm heute vorgebrachten psychischen Probleme, unter denen er damals gelitten hatte, nichts zu ändern. Hinweise darauf, dass der Gesuchsteller aufgrund der psychischen Belastungen im Jahr 2016 nicht fähig war, die Tragweite seines Handelns zu verstehen, liegen keine vor. Damit sind keine schützenswerten Gründe ersichtlich, welche den Gesuchsteller davon entbunden hätten, an der Einsprache festzuhalten und seine Einwände später vor dem erstinstanzlichen Gericht vorzubringen. Auf das Revisionsgesuch ist daher nicht einzutreten.