Im Anschluss an dieses Schreiben des Gesuchstellers kam es schliesslich zu einer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft (vgl. das Protokoll vom 19. Oktober 2016, pag. 95 ff.). Im Rahmen der Einvernahme bzw. dieses Gesprächs wurde der Gesuchsteller noch einmal explizit gefragt, ob er den Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung akzeptiere, was dieser bejahte, da man es ja sehe und ihm nichts anderes übrig bleibe (vgl. Wortlaut auf pag. 99). Der Gesuchsteller zog die Einsprache daraufhin explizit zurück (pag. 101).