Mit Schreiben vom 22. August 2016 klärte die zuständige Staatsanwältin den Gesuchsteller über das Vorgehen im Einspracheverfahren auf und erklärte explizit, dass am Strafbefehl festgehalten werde. Ebenfalls erläuterte sie dem Gesuchsteller die Möglichkeit, die Einsprache zurückzuziehen (pag. 85). Mit Schreiben vom 4. September 2016 an die zuständige Staatsanwältin hielt der Gesuchsteller explizit an der Einsprache fest und bestand darauf, die Beweismittel, also die Videoaufnahme, zu sichten (pag.