7. Der Gesuchsteller hatte am 3. Juni 2016 form- und fristgerecht Einsprache gegen den ergangenen Strafbefehl erhoben. Dass ihm die Tragweite seines Vorgehens nicht bewusst war, kann angesichts der vollständigen schriftlichen Rechtsmittelbelehrung auf dem Strafbefehl sowie den durch ihn angebrachten Bemerkungen, wonach er den Sachverhalt mit seinem Anwalt noch einmal analysieren wolle, nicht glaubhaft geltend gemacht werden (pag. 81). Mit Schreiben vom 22. August 2016 klärte die zuständige Staatsanwältin den Gesuchsteller über das Vorgehen im Einspracheverfahren auf und erklärte explizit, dass am Strafbefehl festgehalten werde.