SR 312.0]). Wenn das mit der Revision Vorgebrachte jedoch bereits mit einem Einspruch gegen das Strafmandat bzw. im dadurch ausgelösten ordentlichen Strafverfahren hätte geltend gemacht werden können, gilt das Revisionsgesuch gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung als rechtsmissbräuchlich (BGE 130 IV 72 E. 2.2 = Pra 94 (2005) Nr. 35). Die Revision dient nicht dazu, ein verpasstes Rechtsmittel nachzuholen (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBI 2005 1319 ff.