6. Die Revision gegen einen rechtskräftigen Strafbefehl kann dann verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).