Mit Verfügung vom 14. März 2017 stellte die Verfahrensleitung dem Gesuchsteller den Strafbefehl samt unterzeichneter Einsprache, das Schreiben von Staatsanwältin B.________ vom 22. August 2016, das Schreiben des Gesuchstellers vom 4. September 2016 sowie das Einvernahmeprotokoll vom 19. Oktober 2016 mit Rückzug der Einsprache zu (pag. 73). Mit Eingabe vom 23. März 2017 wiederholte der Gesuchsteller seine Vorbringen und wies darauf hin, dass er vergessen hätte, den Satz, wonach er Einsprache erhebe, zu streichen (pag. 105 ff.). Der Gesuchsteller stellt sich damit auf den Standpunkt, er habe keine