Nachdem die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel am 6. März 2017 als geschlossen erachtete, machte der Gesuchsteller am 9. März 2017 erneut eine Eingabe (pag. 67 ff.). Darin ersuchte er darum, ihm sein damaliges Einspracheschreiben an die Staatsanwältin zuzustellen. Aufgrund psychischer Probleme und Belastungen im Zusammenhang mit dem tragischen Tod der Mutter seiner Freundin sei er zum damaligen Zeitpunkt durcheinander gewesen. Mit Verfügung vom 14. März 2017 stellte die Verfahrensleitung dem Gesuchsteller den Strafbefehl samt unterzeichneter Einsprache, das Schreiben von Staatsanwältin B._____